31.03.2016Korrektur des Beschlusses des Bewertungsausschusses

Im Bewertungsausschuss wurde eine Korrektur des Beschlusses vom letzten September vorgenommen. Damals wurde für die psychotherapeutischen Honorare beschlossen, dass eine Erhöhung nicht gleichermaßen für alle genehmigungspflichtigen Leistungen erfolgt, sondern ab der 18 Stunde ein Zuschlag bezahlt werden soll, bei halben Sitzen ab der 9. Stunde.

Nun wurde eine Obergrenze eingeführt, oberhalb derer keine Zuschläge mehr bezahlt werden. Praxen mit einem vollen Versorgungsauftrag erhalten den Zuschlag in voller Höhe lediglich noch bis zur 36. Stunde, ab der 37. bis zur 42. Sitzung (6 Sitzungen) wird nur noch die Hälfte des Zuschlags ausbezahlt. Ab der 43. Stunde gibt es keine Zuschläge mehr.

Bei Praxen mit einem hälftigen Versorgungsauftrag werden die Zuschläge bis zur 18. Stunde bezahlt, für die 19. – 21. Sitzung (3 Sitzungen) wird nur noch der halbe Zuschlag ausbezahlt, ab der 22. Stunde gibt es keinen Zuschlag mehr. Eine Mengenbegrenzung für habe Sitze ist damit jedoch nicht verbunden, ab der 21. Stunde werden die erbrachten Leistungen weiter vergütet, allerdings ohne Zuschlag. Bei der Berechnung der Zuschläge mittelt die KV die erbrachten Leistungen und legt dann 10,75 Wochen pro Quartal zugrunde.

Die neue Regelung gilt ab dem 01.04.2016, die Nachzahlungen der bereits abgerechneten Quartale (ab 2012) werden ohne die Begrenzung der Zuschläge berechnet.

 
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